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Beste verfügbare Techniken - (BVT)

Nutzung der BREFs in Deutschland

Letzte Änderung: 22.05.2008

Inhalt

1. Einleitung

2. Umsetzung der IVU-Richtlinie in das deutsche Anlagengenehmigungsrecht

2.1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und wichtiger Durchführungsverordnungen
Weitere Änderungen betreffen v.a. zwei Verordnungen zur Durchführung des BImSchG

2.2 Wasserhaushaltsgesetz sowie Kreislaufwirtschfs- und Abfallgesetz

3. Novellierung des untergesetzlichen Regelwerks und Nutzung der BVT-Merkblätter

Vorgehen bei der Nutzung der BVT-Merkblätter in Deutschland

1. Einleitung

Die EG-Richtlinie 96/61/EG vom 24.9.1996 zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie [1]) regelt die Genehmigung von besonders umweltrelevanten Anlagen auf der Basis eines medienübergreifenden, integrierten Ansatzes. Ziel ist, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, indem Emissionen in Boden, Luft und Wasser unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaft und der Energieeffizienz vermieden oder vermindert werden.

Bereits vor Inkrafttreten der IVU-Richtlinie wurden in Deutschland besonders umweltrelevante industrielle Anlagen in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt. Im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) werden emissionsbegrenzende Anforderungen zur Luftreinhaltung, zum Lärmschutz sowie Anforderungen zur Abfallvermeidung und -verwertung und zum Teil zur Wärmenutzung festgelegt. Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer werden in wasserrechtlichen Zulassungen (Erlaubnissen) nach §§ 2, 3 ,6 und 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) festgelegt. Deponien bedürfen einer Zulassungspflicht auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Alle diese Anforderungen basieren mindestens auf dem Stand der Technik der Emissionsvermeidung und -verminderung.

Diese parallelen Zulassungsverfahren werden auch mit der Umsetzung der IVU-Richtlinie in Deutschland zunächst grundsätzlich beibehalten; die Verfahren und die Inhalts- und Nebenbestimmungen werden jedoch vollständig koordiniert. Der integrierte Ansatz wird materiell vor allem durch einheitliche integrative Vorgaben für die Festlegung von Anforderungen im untergesetzlichen Regelwerk nach dem Stand der Technik verwirklicht.

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2. Umsetzung der IVU-Richtlinie in das deutsche Anlagengenehmigungsrecht

Mit dem Artikelgesetz vom 27. Juli 2001 [2], das am 3. August 2001 in Kraft getreten ist, wurden die Anforderungen der IVU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Durch dieses Gesetz sind folgende drei Umweltfachgesetze entsprechend den Vorgaben der IVU-Richtlinie angepasst worden: das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Im untergesetzlichen Regelwerk wurden vor allem Änderungen bei der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vorgenommen.

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2.1 Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und wichtiger Durchführungsverordnungen

Um den integrierten Ansatz der IVU-Richtlinie im Genehmigungsverfahren zu verankern, wurde das BImSchG beispielsweise in den folgenden Punkten geändert:

Weitere Änderungen betreffen v.a. zwei Verordnungen zur Durchführung des BImSchG

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2.2 Wasserhaushaltsgesetz sowie Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Die Definition des Standes der Technik wurde gleichlautend in das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz sowie das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aufgenommen, um den integrierten Ansatz der IVU-Richtlinie sicherzustellen. Daneben ist dieser integrierte Ansatz in die Grundvorschrift des § 1a WHG aufgenommen worden. Schließlich hat das WHG Regelungsaufträge zur Änderung der Landeswassergesetze erteilt, da für wesentliche Teile der Umsetzung der IVU-Richtlinie in nationales Recht die Länder zuständig sind.

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3. Novellierung des untergesetzlichen Regelwerks und Nutzung der BVT-Merkblätter

Ergänzend zu den Änderungen von mehreren Gesetzen und Verordnungen wurden und werden wichtige Novellierungen im weiteren untergesetzlichen Regelwerk vorgenommen. Dort werden Emissionsgrenzwerte für die Luft und das Wasser unter Berücksichtigung medienübergreifender Aspekte festgelegt, die sich auf die Anwendung des Standes der Technik stützen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt als Ganzes sicherstellen. Dabei werden Informationen der BVT-Merkblätter unmittelbar berücksichtigt.

Entsprechend dem bisherigen bewährten Vorgehen in Deutschland, nationale Emissionsstandards für luftverunreinigende Stoffe und für Abwassereinleitungen festzulegen, werden in untergesetzlichen Vorschriften generelle und einheitliche Emissionsgrenzwerte festgelegt. Damit wird dem Vorsorgegrundsatz, die Emissionen entsprechend dem Stand der Technik zu mindern und zu begrenzen, Geltung verschafft und gleichzeitig eine bundeseinheitliche und gleichmäßige Durchführung der Genehmigungsverfahren sichergestellt. Bei der Ableitung und Festlegung der Emissionsgrenzwerte werden medienübergreifende Aspekte sowie Kostengesichtspunkte von vornherein berücksichtigt.

Auf lokaler Ebene können die BVT-Merkblätter als zusätzliche Erkenntnisquelle für die Festlegung von Genehmigungsanforderungen herangezogen werden, wobei die nationalen Emissionsstandards nicht abgeschwächt werden dürfen.

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Beispiel: Neue TA Luft

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (kurz: TA Luft) ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, die u.a. Vorsorgeanforderungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen enthält und die im Genehmigungsverfahren bei Neuanlagen und bei wesentlichen Änderungen sowie bei der Sanierung bestehender Anlagen anzuwenden ist. Die TA Luft von 1986 wurde umfassend novelliert. Die neue TA Luft, die am 1.10.2002 in Kraft getreten ist, enthält auch für eine sehr große Anzahl von genehmigungsbedürftigen Anlagen die Emissionswerte sowie bauliche und betriebliche Anforderungen entsprechend dem verbesserten Stand der Technik - ohne dass eine bestimmte Technik vorgeschrieben wird.

Soweit bei Erlass der TA Luft BVT-Merkblätter oder fortgeschrittene Merkblatt-Entwürfe der Europäischen Kommission vorliegen, die im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 17 Abs. 2 der IVU-Richtlinie erarbeitet wurden, sind die darin enthaltenen Informationen in den emissionsbegrenzenden Anforderungen der neuen TA Luft bereits berücksichtigt.

Wenn nun neue oder überarbeitete BVT-Merkblätter von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden, werden die Anforderungen der TA Luft dadurch nicht außer Kraft gesetzt. Ein vom Bundesumweltministerium einzurichtender beratender Ausschuss, der sich aus sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise zusammensetzt, prüft, inwieweit sich aus den Informationen der BVT-Merkblätter weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen ergeben als die novellierte TA Luft enthält. Der Ausschuss soll sich dazu äußern, inwieweit sich der Stand der Technik gegenüber den Festlegungen der TA Luft fortentwickelt hat oder die Festlegungen der TA Luft ergänzungsbedürftig sind. Soweit das BMU das Fortschreiten des Standes der Technik oder eine notwendige Ergänzung in einem dem § 31a Abs. 4 BImSchG entsprechenden Verfahren (Hinweis: die in der TA Luft zitierte Regelung wurde durch eine Änderung des BImSchG nach § 51a Absatz 2 Satz 3 BImSchG verschoben) bekannt gemacht hat, sind die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden an die der Bekanntmachung widersprechenden Anforderungen der TA Luft nicht mehr gebunden.

Soweit die TA Luft keine oder keine vollständigen Regelungen zur Begrenzung der Emissionen enthält, sollen bei der Ermittlung des Standes der Technik im Einzelfall BVT-Merkblätter oder Richtlinien oder Normen des VDI/DIN-Handbuches Reinhaltung der Luft als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

Die neue TA Luft enthält in einem allgemeinen Teil generelle Anforderungen, die u.a. die bevorzugte Anwendung produktionsintegrierter Techniken und die Berücksichtigung medienübergreifender Aspekte verlangen. Vor allem in den nach dem BImSchG vorgesehenen Gesprächen zwischen Betreiber und Behörden bei der Planung und vor Errichtung einer Anlage können diese generellen Anforderungen weiter konkretisiert werden. Dabei können die BVT-Merkblätter als Erkenntnisquelle bei der Festlegung und Präzisierung emissionsbegrenzender Anforderungen genutzt werden.

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Beispiel: Novellierung von Anhängen der Abwasserverordnung

Kernelement für die Prüfung einer Erlaubnis oder Bewilligung einer Abwassereinleitung in Gewässer ist § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG); dort ist der Begriff des "Wohls der Allgemeinheit" verankert. Dieses verpflichtet zu einer umfassenden, medienübergreifenden Betrachtungsweise, die alle wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkte einschließt, die von einer Gewässerbenutzung berührt werden können, sich jedoch auch auf andere Belange erstreckt und eine komplexe Abwägung und Ausgleichung unterschiedlicher Interessen verlangt.

Bei Abwassereinleitungen nach § 7a WHG ist der Stand der Technik anzuwenden. Dies schließt die Vermeidung und Verminderung der Schadstofffracht bereits am Ort des Abwasseranfalls ein. Durch die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 ist der Stand der Technik in 53 branchenspezifischen Anhängen konkretisiert. Auch der integrative Ansatz der IVU-Richtlinie ist bereits berücksichtigt; in § 3 Abs. 2 heißt es:

"Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien, wie Luft oder Boden, entgegen dem Stand der Technik verlagert werden".

Das heißt, Verlagerungen in andere Umweltbereiche sollen unter Ausnutzung der verfügbaren technischen und organisatorischen Mittel vermieden werden.

Dabei muss beachtet werden, dass eine Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Regelungen nach § 7a WHG keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis begründet. Nach § 6 WHG ist eine Erlaubnis zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung des Gewässers eine Beeinträchtigung des Wohl der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird. Daher können aus Immissionsschutzgründen im Vollzug weitergehende Anforderungen bis hin zur Versagung der Erlaubnis gestellt werden. Weiterhin können die Erlaubnisse bei Bedarf widerrufen oder nachträglich durch Auflagen verändert werden.

Die branchenspezifischen Anhänge der Abwasserverordnung werden regelmäßig in Expertengremien geprüft, inwieweit sich der Stand der Technik der Emissionsminderung und -begrenzung weiterentwickelt hat und die Festlegungen der Abwasserverordnung fortzuschreiben sind. Dabei werden auch die besten verfügbaren Techniken aus den BVT-Merkblättern in die Prüfung einbezogen.

Die neue TA Luft [3] sowie die geltende Fassung der Abwasserverordnung [4] finden sich auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums.

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Quellen

[1] Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10.10.1996, Nr. L 257 S. 26

[2] Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 ( BGBl. Nr. 40 vom 2.8.2001, S. 1950 – 2021)

[3] Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24.7.2002, GMBl 2002, H. 25-29, S. 511 – 605 vom 30.7.2002

[4] Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004, BGBl. I S.1108, 2625

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