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Beste verfügbare Techniken - (BVT)

Die IVU-Richtlinie

Letzte Änderung: 20.03.2009

Seit über 30 Jahren wird der Betrieb emissionsrelevanter Industrieanlagen in Deutschland nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzgenehmigt. Mit der EG-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (engl. Integrated Pollution Prevention and Control, IPPC), die 1996 in Kraft trat, gilt eine Genehmigungspflicht für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Besonders umweltrelevante, neue Industrieanlagen müssen die besten verfügbaren Techniken (BVT) anwenden. Dies gilt seit dem 30. Oktober 2007 auch für besonders umweltrelevante alte Industrieanlagen.

Dabei definiert die Richtlinie in Artikel 2 (11) die besten verfügbaren Techniken als

"... den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern;

"Techniken" sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

"verfügbar" die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

"beste" die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind."

Die IVU-Richtlinie regelt die Genehmigung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen auf der Grundlage eines medienübergreifenden Konzeptes. Bei diesem Ansatz werden sowohl Emissionen in Boden, Luft und Wasser als auch abfallwirtschaftliche Aspekte, Ressourcen- und Energieeffizienz sowie die Vorbeugung von Unfällen erfasst. Ziel ist es, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens sieht die IVU-Richtlinie die vollständige Koordinierung der beteiligten Behörden vor. Das kann beispielsweise über eine integrierte Vorhabensgenehmigung erfolgen, indem eine zuständige Behörde die Federführung im Genehmigungsprozess übernimmt und alle weiteren betroffenen Ämter beteiligt. Auf diese Weise wird zusätzlich sichergestellt, dass alle wichtigen Fragen Berücksichtigung finden. Mit ihrem medienübergreifenden, integrierten Ansatz zielt die IVU-Richtlinie auf eine nachhaltige Produktion und ist somit ein wichtiger Baustein im vorsorgenden Umweltschutz der EU.

Die BVT im Einzelnen sind in der IVU-Richtlinie jedoch nicht materiell konkretisiert. Im Hinblick auf eine europäische Harmonisierung der BVT sieht Artikel 17 (2) der Richtlinie einen Informationsaustausch über die besten verfügbaren Techniken (Sevilla-Prozess) vor. Die Ergebnisse des Informationsaustauschs werden in sogenannten BVT-Merkblättern niedergeschrieben, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden und bei der Festlegung von Genehmigungsauflagen zu berücksichtigen sind. (Download der BVT-Merkblätter)

Die IVU-Richtlinie hat für die EG ein ungewohntes Konzept für den anlagenbezogenen Umweltschutz eingeführt, indem sie den Stand der Technik bzw. die BVT nicht über EU-weite Emissionsgrenzwerte umsetzt, sondern auf informatorische Instrumente baut. Die IVU-Richtlinie bietet zwar in Artikel 19 (1) die Möglichkeit, EU-weit verbindliche Grenzwerte für Schadstoffe festzulegen, macht davon aber bislang keinen Gebrauch. Stattdessen sollen sich die Genehmigungsanforderungen auf die BVT stützen, die im Sevilla-Prozess festgelegt werden. Anstelle verbindlicher Grenzwerte werden in den BVT-Merkblättern die BVT und die damit verbundenen erreichbaren Emissions- und Verbrauchswerte beschrieben. Es obliegt dann den Mitgliedstaaten bzw. ihren Genehmigungsbehörden, daraus geeignete Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsanforderungen abzuleiten. Dieser Ansatz der IVU-Richtlinie ist der Erfahrung geschuldet, dass anspruchsvolle EU-weite Grenzwerte in der Vergangenheit kaum durchzusetzen waren.

Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichte BVT-Merkblätter

Amtsblatt C 41/04 vom 19.02.2009

Amtsblatt C 202/02 vom 03.08.2007

Amtsblatt C 257/06 vom 25.10.2006

Amtsblatt C 253/03 vom 19.10.2006

Amtsblatt C 107/05 vom 03.05.2005

Amtsblatt C 170/03 vom 19.07.2003

Amtsblatt C 40/07 vom 19.02.2003

Amtsblatt C 12/04 vom 16.01.2002

 

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